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Privileg Markgraf Johanns I. von Brandenburg für Frankfurt (Oder) von 1253

Frankfurt (Oder) bietet ein Beispiel für die Gründung von Städten, die das unter den brandenburgischen Markgrafen Johann I. und Otto III. (1220–1267) im Ausbau befindliche Land vor allem wirtschaftlich erfassen sollten. In diesem Fall ging es um das von den Markgrafen kurz zuvor erworbene, bislang polnisch-schlesische Land Lebus beiderseits der Oder. Die Gründungsurkunde Markgraf Johanns von 1253 bildete die rechtliche Grundlage dafür, dass unter der Leitung eines vom Markgrafen beauftragten Lokators (Siedlungsunternehmers) im Anschluss an einen wenig älteren Marktort eine geschlossene Bürgerstadt (civitas) errichtet wurde. Mit maßgeblicher kaufmännischer Beteiligung entstand eine Stadt in Form einer bürgerlichen ›Großburg‹, die eine herrschaftliche Burg entbehrlich machte. Zu ihr gehörten Haus- und Hofstätten sowie ein Marktplatz mit Kaufhaus innerhalb der Stadt; vermessene Ackerhufen lagen außerhalb ihrer Befestigung. Das übertragene Berliner Stadtrecht bildete den Rahmen für die Selbstbestimmung der Stadt mit vertragsfähiger Gemeinde und eigenem Stadtsiegel. Die Urkunde lässt zugleich den fortgeschrittenen Stand der Entwicklung der Stadt Berlin erkennen, für deren Anfänge schriftliche Zeugnisse fehlen. Berlin – erstmals 1244 als civitas urkundlich bezeugt – diente bereits 1253 als Vorbild für Frankfurt.