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Privileg Markgraf Johanns I. von Brandenburg für Frankfurt (Oder) von 1253

Nach Urkunden und erzählende Quellen zur deutschen Ostsiedlung im Mittelalter, T. 1: Mittel- und Norddeutschland, Ostseeküste, hrsg. von Herbert Helbig/Lorenz Weinrich (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters, Bd. 26a), 3. verb. Aufl., Darmstadt 1984, S. 242–251 Nr. 60.

 

Von dem Gericht zu Frankfurt

Im Namen der heiligen Dreifaltigkeit. Amen.

Wir, Johannes, von Gottes Gnaden Markgraf zu Brandenburg, an alle zu ewigen Zeiten. Da die Zeit eine Sache der Vergänglichkeit ist, alle Dinge mit der Zeit veralten und das Alter auch Vergessenheit einbringt, hat menschliche Fürsorge mit urkundlichen Zeugnissen den Nachkommen offenbaren lassen, was von einem allein, wegen seiner Vergänglichkeit, mit menschlicher Stimme nicht geoffenbart werden könnte.

Davon, so wollen Wir, soll allen Christen Kunde sein, den Verstorbenen, den Gegenwärtigen und den Zukünftigen: Wir haben Gottfried von Herzberg, Unserem Getreuen, die Stadt Frankfurt in der Form zu erbauen gegeben, dass der dritte Teil des ganzen Zinses, und zwar von den Hausstätten wie von den Hufen, ihm gehören soll, also auch der dritte Pfennig, der in der Stadt vom Gericht gewonnen wird. Und Wir geben der Stadt 124 Hufen an Weide und Äckern, und zwar so, dass von jeder dieser 124 Hufen, die unter den Pflug genommen werden sollen, Uns ein jährlicher Zins von einem Vierdung gegeben werden soll.

Auch geben Wir den Einwohnern dieser Stadt eine Wiese und einen Werder, der ganz nahe bei diesen Äckern und am Ende dieser Äcker liegt. Wenn die sieben Jahre der Freiheit enden, die Wir dieser Stadt vom nächsten, jetzt kommenden St. Martinstag vormals gegeben hatten, wollen Wir, dass sich diese Stadt desselben Rechts erfreuen soll wie Unsere Stadt Berlin und es daran genug sein lasse. Außerdem sollen in dieser Stadt (alle Leute), seien es Käufer oder Verkäufer, (bei Geschäften) von zwei Schilling leichter Pfennige oder von einem Schilling schwerer Pfennige oder darunter, noch auch von Essensspeise, Eiern, Käse, Butter, Heringen und von Fischen, zumal, die von der Hand verkauft werden, keinen Zoll mitnichten geben, noch soll man sie zwingen, ihn zu geben. Von den Kaufwaren aber, die zu der Stadt gebracht werden, soll man den gewöhnlichen Zoll entrichten. Und von den Kaufwaren, die man unmittelbar mit den Pfennigen kauft, soll man keinen Zoll geben, noch soll man ihn dafür fordern.

Das Kaufhaus und was sie auf dem Markt dieser Stadt an Nützlichem bauen können, das soll, so gebieten Wir, zu Nutzen der Stadt verwandt werden, doch haben Wir Uns in dem Kaufhaus, auf dem Markt und auch auf den Jahrmärkten von jedem Stand drei Pfennige eines schuldigen Zinses vorbehalten. Vor diesem soll auch der zuvor genannte Schultheiß den dritten Pfennig behalten.

Wenn sie eine Brücke in eigener Arbeit und auf eigene Kosten bauen, so geben Wir sie frei und ledig zum Gebrauch der Stadt, jedoch so, dass dafür ein Zoll zu zahlen ist, der nach Unserer und der Bürger Entscheidung festgesetzt wird. Auch soll dieser Schultheiß zwei Mühlen haben, eine hinter seinem Hof, die andere aber dort bei der Mühle, die von alters her Heinrichsmühle heißt. Falls dieser Schultheiß mehrere Mühlen im Gebiet dieser Stadt baut, so wollen Wir in diesen Mühlen die Hälfte des Zinses und Gewinnes haben, und er soll genauso die andere Hälfte haben. Ebenso haben Wir allen insgemein die freie Befugnis gegeben, in der Oder eine Meile oberhalb und aufwärts der Stadt sowie abwärts eine halbe Meile zu fischen, Hasen zu jagen und Rebhühner und andere Vögel zu fangen – aber nur zur Unterhaltung, nicht wegen des Erlöses, um sie zu verkaufen. Wenn Wir aber im Verlauf der Zeit beschließen, jenseits der Oder an einer Stelle namens Zbirviz eine andere Stadt zu bauen, so soll dort der Schultheiß der zuvor genannten Stadt das Recht besitzen, das ihm jetzt in dieser Stadt gewährt worden ist.

Damit aber alles dies von Uns und Unseren Nachfolgern unverletzlich bewahrt werde, haben Wir diese Urkunde abfassen und mit der Beurkundung Unseres Siegels bestätigen lassen, unter Hinzuziehung geeigneter Zeugen, deren Namen folgende sind: Heinrich Schenk von Spandau, Albrecht Marschall, Heinrich von Schneidlingen, Borut Unser Vogt zu Lebus, Marsilius von Berlin, Dietrich von Blumberg, Heinrich Trude, Heinrich von Werben und recht viele andere.

Gegeben zu Spandau durch die Hand Heidenrichs, im Jahr der Gnade 1253, am St. Margaretenabend, in der 11. Indiktion.