Zum Hauptinhalt springen

Die Gründungsurkunde für Landsberg an der Warthe von 1257

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Johann, von Gottes Gnaden Markgraf von Brandenburg, allen auf ewig. Die menschlichen Handlungen würden sehr leicht dem Gedächtnis entschwinden, wenn sie nicht durch das Zeugnis der Schriften festgehalten würden, denn ein sicheres Zeugnis bietet die Schrift, die, wenn auch die Menschen sterben, das, was ihr anvertraut ist, in keiner Weise untergehen lässt. Daher wollen wir, dass allen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubigen in Christo bekannt sei, dass wir unserem Getreuen Albert, genannt von Luge, die freie Vollmacht gegeben haben, unsere Stadt Neu-Landsberg in folgender Weise zu errichten, dass nämlich der dritte Teil des gesamten Zinses von den Grundstücken (Haus- und Hofstätten) wie auch von den Hufen, ihm gehören soll, ebenso der dritte Pfennig von allen Gerichtseinkünften in der Stadt. Wir fügen dieser unserer Stadt nämlich 104 Hufen für den Ackerbau und 50 Hufen als Weiden hinzu, sodass uns von jeder zu beackernden Hufe ein halber Vierdung brandenburgischer Münze als Jahreszins gegeben wird, nachdem die (Abgaben-)Freiheit dieser Stadt vollständig abgelaufen sein wird, die nach unserem Willen vom nächsten Martinsfest an zehn Jahre dauern soll. Wenn die genannten zehn Jahre vollendet sind, werden die Bewohner der genannten Stadt das Brandenburger Recht haben, und solange ihre (Steuer-)Freiheit dauert, werden sie ganz und gar keinen Zoll entrichten. Wenn diese Freijahre vollendet sind, haben sie von da an Zoll nach den Terminen der Brandenburger Bürger zu entrichten und seien mit dieser Gnade zufrieden. Ebenfalls soll der Fischfang im Gewässer Netze eine halbe Meile aufwärts und eine ganze Meile abwärts für alle, die fischen wollen, gemeinsam sein. Ferner: Was von den auf dem Markt dieser Stadt zu errichtenden Gebäuden während der Zeit der (Steuer-)Freiheit eingenommen wird, soll vollständig dem Nutzen der Stadt dienen, und wenn diese (Zeit) vollendet ist, werden wir von jedem Stand zwei Pfennige und der Schultheiß einen Pfennig erhalten. Das Übrige aber soll zum Nutzen der Stadt erhoben werden. In gleicher Weise wird der Schultheiß von den am Gewässer Kladow innerhalb der Grenzen und Äcker der Stadt zu errichtenden Mühlen den dritten Teil (der Erträge) erhalten. Schließlich werden wir auch die Stadt zwischen jetzt und dem Martinsfest mit Planken und Querbalken und später mit passenderen Planken und Gräben befestigen. Außerdem übertragen wir dem erwähnten Schultheißen 64 Hufen außerhalb der Grenzen der genannten Stadt zu Lehen und geben ihm die freie Vollmacht, auf ihnen Mühlen zu bauen, wenn solche gebaut und gegründet werden können, und alle Erträge derselben allein, ohne (einen Anteil an) uns, zu empfangen. Damit aber alles Vorstehende von uns und von unseren Erben in Zukunft zuverlässig beachtet werde, haben wir befohlen, diese Urkunde zu schreiben und mit der Befestigung unseres Siegels zu bekräftigen, unter Hinzuziehung geeigneter Zeugen, deren Namen folgende sind: Heinrich, Schenk von Spandau, Heinrich von Schneidlingen, Heinrich von Werben, Heinrich von Thenis, Ritter, und andere mehr. Gegeben durch die Hand des Kaplans Heidenreich im Jahr des Herrn 1257 am Tag der heiligen Processus und Martinianus (2. Juli).