Erzbischof Wichmanns Privileg für Jüterbog von 1174
In Anlehnung an: Herbert Helbig/Lorenz Weinrich (Hrsg.), Urkunden und erzählende Quellen zur Geschichte der deutschen Ostsiedlung im Mittelalter, 2. verb. Aufl., Darmstadt 1975, Nr. 13 (3. verb. Aufl. 1984).
Im Namen der heiligen ungeteilten Dreifaltigkeit. Wichmann von Gottes Gnaden Erzbischof der heiligen Kirche von Magdeburg. Damit unser Fleiß und guter Wille, die wir zum Ausbau des Landes Jüterbog haben, ertragreicher und freier sich entwickle und der Erfolg dieses unseres guten Willens bei den Bewohnern dieses Landes und besonders bei allen Neusiedlern umso klarer hervortritt, deswegen wollen wir allen künftigen und gegenwärtigen Menschen bekannt machen, dass wir den Bürgern von Jüterbog und allen ihren Nachkommen die Freiheit desjenigen Rechtes geschenkt haben, dessen sich die Stadt Magdeburg in Ehren erfreut. Und damit die Gnade unserer Huld sich ihnen umso voller zeige, haben wir ihnen dieses Recht dahingehend gemildert und verbessert, dass sie von der Strenge, die man gemeinhin vare nennt, immer befreit bleiben und das Recht der Stadt Magdeburg nach dem Beispiel und der Form ihres eigenen Rechtes haben sollen. Und wenn Marktorte im Land Jüterbog angelegt werden, so sollen sie sich nach dem Marktrecht in Jüterbog richten, und dieses Recht soll die Form ihres Rechtes haben. Wir wollen aber und bestimmen, dass jeder, der aus Magdeburg, Halle, Calbe, Burg und Taucha, um Geschäfte zu machen, nach Jüterbog kommt, von dem dort zu zahlenden Zoll frei sein soll. Und gleichfalls brauchen die Bürger von Jüterbog in den zuvor genannten Orten keinen Zoll zu zahlen. Da es in der Tat mit Hilfe der Gnade Gottes und durch unsere Bemühungen dazu gekommen ist, dass im Land Jüterbog, wo das Heidentum verbreitet war und von wo oft Verfolgung über die Christen kam, jetzt der christliche Glaube herrscht, Schutz und Schirm der Christenheit stark und gesund ist und Gott dort in den meisten Orten dieser Region der schuldige Dienst erwiesen wird, ist es unser brennender Wunsch, aus Liebe zur Christenheit, Sicherheit und Wohlfahrt all derer, die in dieses Land gekommen sind und noch kommen wollen, mit nicht geringerem Eifer zu fördern, als wir dies zu unserem eigenen Nutzen tun. Da nun die Stadt Jüterbog Anfang und Haupt dieses Landes ist, wollen wir gebührend und mit der huldreichen Gunst unserer Gnade gern übertragen, was wir denen, die in ihr wohnen und die um in ihr zu wohnen zu uns ihre Zuflucht nehmen, an Ehre und Nutzen übertragen können. Damit sie in dem, was wir ihnen jetzt gestattet haben, künftig nicht irgendwie beunruhigt werden können, bezeichnen wir in diesem unserem Privileg genau die Weiden, die sie nutzen können, und zwar wollen wir, dass von dem Ort Jüterbog bis an den jenseitigen Berg in Richtung Zinna und über die Flamen- und Rutenitz-Brücke sich ihre Weiden erstrecken, und jenseits der westlichen Brücke sollen sie die Weiden mit den Burgmannen von Jüterbog gemeinsam haben.
Wir wollen, dass die gesamte Verfügung unseres Erlasses rechtskräftig und unerschütterlich sei und bestätigen sie kraft unseres Privilegs mit unserem Siegel, und zwar unter Hinzuziehung von geeigneten Zeugen, deren Namen folgende sind: Siegfried Bischof von Brandenburg, Martin Bischof von Meißen, Siegfried Abt von Nienburg und von St. Johannes dem Täufer zu Berge, Rotger Dompropst zu Magdeburg, Siegfried Dekan und Propst zu St. Nikolai, Heinrich Propst zu St. Sebastian, Witold Propst in Hundisburg, Gero Viztum, Gunter Propst von Gottesgnaden, Heidenreich Propst von Neuwerk; Otto Markgraf von Brandenburg, Graf Bernhard, Burchard Burggraf von Magdeburg, Burchard von Falkenstein, Baderich von Bernburg, Friedrich von Widestorp, Erich von Gatersleben, Heidenreich Kämmerer von Seeburg, Ehrenfried von Sotterhausen, Knappe Otto, Rudolf von Jerichow, Heidenreich, Konrad von Burg, Alberich und Heidenreich von Grabow, Dietrich Vogt von Magdeburg und sein Sohn Gerbert, Gero und Werner von Loburg, Winemar, Siegfried und Heinrich von Jüterbog und recht viele andere. Verhandelt im Jahr 1174 nach der Geburt des Herrn, 15. Epakte, 1. Konkurrenz, 12. Indiktion. Gegeben zu Jüterbog am 29. April.