Die Ausstattungsurkunde Markgraf Ottos II. von Brandenburg für das Zisterzienserkloster Lehnin aus dem Jahr 1193
Übersetzung (Winfried Schich)
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Ich, Otto II., Markgraf in Brandenburg, bestätige durch Aufdruck meines Siegels das, was von meinem Vater der heiligen Gottesmutter Maria in Lehnin vernünftigerweise übertragen worden ist, damit es für den Unterhalt der Gottesstreiter dort diene. Ich bedenke nämlich, und es ist nützlich, sich daran zu erinnern, dass das Spenden von Almosen zur Erlösung der Seelen einen größeren Erfolg erzielt; deswegen habe ich, dem sehr glücklichen Beispiel meines Vaters frommen Angedenkens folgend und mein eigenes Wohl nicht vergessend, unter Einholung der Zustimmung meiner Miterben dem Almosen meines schon erwähnten Vaters noch Einiges aus unserem Erbgut hinzugefügt, das in der unten angeführten Aufzählung genau und deutlich dargelegt wird. Mein Vater Otto I. hat nämlich den Gott eifrig Dienenden eben den Grund und Boden übertragen, auf dem sich dieses Kloster Lehnin erhebt, dazu die gesamte Nutzung der Gewässer von deren Quelle bis zur Mühle Nahmitz. Auch erstrecken sich die Grenzen dieses Klosters gegen Norden bis zu dem Weg, der von Nahmitz bis Kolpin führt, sodass Kolpin selbst, das heißt der kleine See, gleichermaßen dem Nutzen der Brüder dient. Darüber hinaus hat er übertragen: Goriz mit allem Zubehör einschließlich des Sees, Rädel mit dem dabei liegenden See und allem sonstigen Zubehör, das Dorf Cistecal und das Dorf Schwina [seit 1937 Emstal] mit allem, was zu diesen Dörfern gehört, das Dorf, das Wendisch Tornow genannt wird, mit allem Zubehör, auch zwei Teile [Drittel] des Dorfes Götz mit allem, was zu diesen zwei Teilen gehört, eine Wiese beim Dorf Deetz und eine Wiese beim Dorf Wida sowie fünf große Scheffel Salz aus dem Brandenburger Zoll.[1] Aus meiner und meiner Miterben Freigebigkeit stammen folgende Schenkungen: Michelsdorf [und] Tegdastorp mit der gesamten Gemarkung, das Eigengut, das in der Volkssprache [zu deutsch] Eken genannt wird, mit Weinberg sowie zugehörigen Wiesen und Wäldern, zehn große Scheffel Hafer in Deetz. Weil aber diejenigen, die für die Gottesdienste zuständig sind, sich nicht so sehr um die Leistung der weltlichen Dinge als um ihre und ihrer Dienstleute Freiheit kümmern müssen, haben wir uns leiten lassen, allem Vorgenannten nicht weniger hinzuzufügen, als dass alle Gebiete desselben Klosters Lehnin sich der Immunität dergestalt erfreuen sollen, dass nicht irgendeiner unserer Richter, Vögte oder Büttel [Gerichtsdiener] bei dem Frevel des Sakrilegs alles das, was irgendwo diesem Kloster gehört, zu stören wage, sodass auch deren Schultheißen und Bauern von allen Abgaben und den Leistungen, die Burgdienst genannt werden, wie auch von allen Bedrückungen vollkommen frei sein sollen. Wir setzen außerdem fest, dass Mönche und Konversen, aber auch die [Angehörigen der] familia derselben von Zollzahlungen in unserem gesamten Herrschaftsgebiet vollkommen ausgenommen [befreit] werden, sodass sie sich den kirchlichen Dingen ungehinderter widmen mögen. Damit aber diese unsere Bestätigung dauerhaft und unverändert in Geltung bleibt, haben wir sie mit folgenden Zeugen bekräftigt, deren Namen sind: Herr Erzbischof Ludolf von Magdeburg, Herr Bischof Norbert von Brandenburg, Kaplan Winrich, Kaplan Burchard, Herzog Bernhard, Burggraf Siegfried und sein Bruder Baderich, Richard von Alsleben und seine Brüder Heinrich und Gumpert, Johannes von Plotho, Heidenreich von Burg und sein Bruder Konrad, Dietrich Schele,[2] Bartholomäus von Karow, Otto von Brandenburg und seine Söhne Konrad und Heidenreich, Truchsess Heinrich, Mundschenk Ludolf, Hildebrand von Brandenburg und sein Bruder und viele andere mehr, deren Namen einzeln zu nennen die Anzahl verbietet. Verhandelt wurde dies im Jahr der Geburt des Herrn 1193, in der 11. Indiktion, unter der Herrschaft Heinrichs, des ruhmreichen Kaisers der Römer.
[1] Zu winscepel = großer Scheffel vgl. die entsprechende Besitzbestätigung Erzbischof Albrechts von Magdeburg für Lehnin von 1207, in der es heißt: quinque modii salis maioris mensure in Brandenburg; CDB I 24, Nr. 5, S. 326.
[2] In CDB I 10, S. 184 und 409: Theodoricus de Icele; bei Krabbo/Winter, Regesten, S. 97, Nr. 480: Theodericus Scele.